Vertrag und Satzung

ELTERNVERTRAG & GESCHÄFTSORDNUNG

Liebe Eltern,

wir möchten Euch hiermit mit unseren organisatorischen Regelungen vertraut machen und bitten alle an der Gruppe Beteiligten, sich mit Ihrer Unterschrift auf diese Prinzipien zu verpflichten.

Die Kindergruppe Theresienstraße e.V. wird von einer Elterninitiative betrieben und leistet tägliche altersgemäße Betreuung von Kindern ab einem Alter von einem Jahr.
Die fachliche Leitung wird von einer/m Erzieher/in wahrgenommen. Ihr/ihm steht ein/e Kinderpfleger/in und/oder eine pädagogische Hilfskraft sowie ggf. ein/e Praktikant/in zur Seite (= Bezugspersonen).

Die Kindergruppe wird von zwölf bis vierzehn Kindern besucht. Die alltäglichen Aktivitäten der Gruppe werden vom Bezugspersonenteam eigenverantwortlich festgelegt. Dazu gehört auch die Ausarbeitung von Schwerpunktthemen, die den Eltern per Aushang in einem zweimonatigem Turnus mitgeteilt werden. Das Team veranstaltet in der Regel mittwochs einen wöchentlichen Ausflug innerhalb Münchens (Innenstadtbereich MVV). Werden Ausflüge außerhalb Münchens geplant, so wird das Ziel zwei Wochen zuvor bekannt gegeben. Die Teilnahme des Kindes muss von einem Personenberechtigten durch eigenhändige Unterschrift an einem entsprechenden Aushang schriftlich genehmigt werden.

Der Besuch der Kindergruppe ist freiwillig. Die pädagogische Arbeit ist jedoch so angelegt, dass sie einen regelmäßigen Besuch des Kindes erfordert. Auch die Kinder selbst brauchen ein Mindestmaß an Regelmäßigkeit, um in der Gruppe bestehen und Freundschaften schließen zu können. Die Kinder sollten den Kinderladen deshalb möglichst konstant besuchen.

 

Organisatorischer Ablauf

  1. Die Öffnungszeiten sind von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
  2. Es bestehen Abholmöglichkeiten um 13:00 Uhr, 14:45 bis 15:15 Uhr und ab 16:30 Uhr
  3. Die Kinder können morgens ab 08:00 Uhr gebracht werden. Spätestens um 9:30 Uhr muss ein Kind gebracht werden, dass nicht am gemeinsamen Frühstück teilnimmt.
  4. Kommt ein Kind nicht in die Kindergruppe, so sind die Bezugspersonen bis 9:00 Uhr telefonisch davon in Kenntnis zu setzen.
  5. Eine Abholung des Kindes durch andere Personen denn seine Eltern muss von einem Personensorgeberechtigten mündlich vorher angekündigt werden, andernfalls dürfen die Bezugspersonen einer Mitnahme nicht zustimmen.

 

Elternversammlung

  1. Diskussions- und Beschlussgremium der Kindergruppe ist die Elternversammlung.
  2. Sie findet jeden 3. Dienstag eines Monats um 19:30 Uhr bzw. bei Teilnahme des Betreuungsteams im zweimonatigem Turnus um 19:00 Uhr in der Kinderkrippe statt. Abweichungen müssen rechtzeitig bekannt gemacht werden. Die Teilnahme eines Elternteils daran ist Pflicht.
  3. Die jeweilige Tagesordnung wird im Vorfeld ausgehängt und Themenwünsche können hier eingetragen werden.
  4. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen. Wird ein Kind nur von einem Elternteil vertreten, so ist der andere Elternteil an die Entscheidungen ebenfalls gebunden. Pro Kind gibt es eine Stimme.
  5. Beschlüsse des Elternabends werden im Protokoll festgehalten, welches von dem zur Erstellung verantwortlichem Mitglied innerhalb von drei Tagen erstellt und allen Eltern zur Mitnahme zugestellt wird (E-Mail ist zulässig).
  6. Die Beschlüsse der Versammlung werden Teil der Geschäftsordnung und sind bindend.

Die Geschäftsordnung wird mindestens einmal jährlich aktualisiert.

 

Pflichten und Mitarbeit der Eltern

Die Kindergruppe kann ihrem Auftrag als familienergänzende Einrichtung nur gerecht werden, wenn eine Zusammenarbeit zwischen Eltern und Bezugspersonen stattfindet. Gleichzeitig sind Einsatzbereitschaft und Initiative der Eltern Voraussetzung für einen positiven Verlauf innerhalb der Gruppe. Ebenso ist es wichtig, dass der Fortbestand der Kindergruppe durch die Eltern aktiv unterstützt und gefördert wird. Aus diesem Grunde werden zu Beginn jedes neuen Kindergartenjahres (September) alle im Kindergarten anfallenden Aufgaben an die Eltern vergeben. Die Vergabe erfolgt anhand einer Liste unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Neigungen des jeweiligen Elternteils. Es müssen pro Jahr mindestens 20 Stunden Zeitaufwand für die Krippe geleistet werden (darunter fallen nicht Notdienste, Essenkochen).

Aufgaben und ihre wichtigsten Inhalte:

 

Schatzmeister:

  • Betreuung der Konten
  • Verwaltung aller finanziellen Angelegenheiten, Mitgliedsbeiträge, Gehälter mittels eines monatlichen internen Kontenplans
  • Mitarbeit bei der Aufstellung des Jahreshaushalts

Verträge:

  • Verwaltung und Organisation aller Verträge (Arbeits-, Miet-, Versicherungsverträge)

Hausmeister und Spielzeugwart:

  • Ausführung aller anstehenden Reparaturen
  • Organisation des Renovierungswochenendes (Werkzeug), Spielzeug reparieren, Bücher kleben

Kinderbeauftragter:

  • Führen der Warteliste, Verteilen von Handzetteln, Aushänge etc.
  • Organisation der Aufnahme neuer Kinder (Einführung in den Gruppenablauf)

Personalbeauftragter:

  • Organisation und Ansprechpartner für die Bezugspersonen
  • Erstellen des Einsatzplanes
  • Personalsuche

Essensbeauftragter:

  • Organisation des dreitägigen Kochturnus des Eltern
  • Ansprechpartner für die Bezugspersonen und Eltern bezüglich des Kochens

Veranstaltungsbeauftragter

  • Organisation von Veranstaltungen wie Laternenumzug, Fasching, Weihnachten, Ferienwoche sowie Geburtstage u.ä.

Hygienebeauftragter

  • Wacht über Einhaltung der Belehrungen des IfSG, Hygiene in der Krippe, Koordination bei erkrankten Kindern etc.

Elternabendbeauftragter:

  • Organisation der Elternversammlung (Aushang, Themenvergabe) und Protokollierung innerhalb von drei Tage

Handkasse:

  • Einkäufe (Bastelmaterial, Windeln, Putzmittel, etc.)

Wäschedienst:

  • Wäsche der Handtücher u.a.

Vorstand:

  • Kontakt mit Jugendamt (insbesondere jährliche Erstellung der Subventionsanträge)
  • Koordination aller Aufgaben, Ansprechpartner
  • verantwortlich für den Gesamtablauf, Kontrolle und Verantwortung des Vereins

 

Elternnotdienst

Ist nur eine Bezugsperson verfügbar (z.B. Ausfall durch Krankheit), benachrichtigt die andere Bezugsperson anhand der Notdienstliste die zuständigen Eltern. Dies bedeutet, dass der benachrichtigte Elternteil die Aufsicht der Kinder gemeinsam mit der Bezugsperson zu übernehmen hat. Falls dies nicht möglich ist, muss er selbst für einen Ersatz sorgen.

 

Essen

Das Frühstück wird von den Eltern mitgegeben. Den Kindern bitte keine Süßigkeiten einpacken und auf Mehrfachverpackungen achten (z.b. beim Joghurt Pfandglas, Brote nicht in Alufolie – zwecks Müllvermeidung). Für das Mittagessen gibt es einen Kochplan, in den alle Eltern in einem dreitägigem Turnus eintragen werden und damit verpflichtet sind, für die ganze Kindergruppe zu kochen. Einmal pro Woche, mittwochs, wird ein Fleischgericht (nur Biofleisch) zubereitet und einmal pro Woche, freitags, kann die Hauptspeise aus einer Süßspeise bestehen. Pro dreitätigem Kocheinsatz soll eine Mahlzeit auch aus Gemüserohkost bestehen. Um die nachmittägliche Brotzeit sicherzustellen ist täglich etwas Obst mitzubringen.

 

Regelung in Krankheitsfällen

  1. Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes
    • §34 IfSG – Informationspflicht
      Alle Eltern müssen bei Neuaufnahme eines Kindes unverzüglich über die Pflichten im Sinne des IfSG in Form eines Merkblattes informiert werden. Dabei geht es insbesondere um gesundheitliche Anforderungen und die Mitteilungspflicht der Eltern über Erkrankungen des Kindes oder einer im Haushalt lebenden Person.
    • §35 IfSG – Bescheinigung über die Erstbelehrung für Eltern mit Kochdienst bzw. direktem Lebensmittelkontakt
      Für alle Kocheltern muss eine Erstbelehrung nach dem IfSG durch das Gesundheitsamt bzw. einem beauftragten Arzt durchgeführt werden. Die Bescheinigung darüber wird bis zum Ausscheiden in der Einrichtung aufbewahrt. Eine Wiederholungsbelehrung mit Dokumentation erfolgt nach Aufnahme des Dienstes und jährlich durch die Hygienebeauftragte. Vorhandene Gesundheitszeugnisse nach dem alten Bundesseuchen-Gesetz behalten ihre Gültigkeit.
    • §36 Hygiene-Plan Wir haben eine Anleitung zur Infektionshygiene für die Einrichtung erarbeitet und schriftlich festgehalten; Aushang in der EKI. Wir bitten alle Eltern, sich um die Einhaltung zu bemühen. Die regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten ist Aufgabe der Eltern.
  2. 2. Regelung in Krankheitsfällen
    • Im Allgemeinen richten wir unsere Regelungen in Krankheitsfällen nach dem Infektionsschutzgesetz, siehe ausgehändigtes Merkblatt nach §34 IfSG.
    • Die Bezugspersonen tragen laut Gesetz die Fürsorgepflicht und Verantwortung sowohl gegenüber einem kranken Kind, als auch den gesunden Kindern gegenüber, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt werden. Krankheiten eines Kindes sind den Bezugspersonen unverzüglich mitzuteilen und werden gegebenenfalls öffentlich gemacht.
    • Die Erzieher/in darf ihrem Eindruck nach kranke Kinder wieder abholen lassen und in Absprach mit der Hygienebeauftragten bei vielfachem, gleichzeitigem Auftreten einer ansteckenden Krankheit den Betreuungsbetrieb vorübergehend einstellen.
      Die Eltern bzw. eine beauftragte Person muß zu jeder Zeit erreichbar sein, um ein erkranktes Kind umgehend abzuholen. Kontaktinformationen bitte am schwarzen Brett aushängen.
    • Kinder sollten sich z.B. bei Fieber über 38 Grad Celsius und bei Erkältungskrankheiten, welche die Spielbereitschaft-/fähigkeit beeinträchtigen zu Hause ausreichend erholen, bevor sie wieder am Kindergartenleben teilnehmen.

Suche und Aufnahme von neuen Kindern

Für die Suche neuer Kinder (Aushänge anfertigen, etc.) sind die Personenbeauftragten zuständig. An einer Aufnahme interessierte Eltern werden nach einem Vorgespräch, an dem mindestens drei Mitglieder teilnehmen sollten, vorgeschlagen. Die engere Auswahl treffen die Personenbeauftragte mit den anwesenden Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Kann keine Entscheidung gefällt werden, so obliegt es der Elternversammlung nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu entscheiden. Die Alters- und Geschlechtermischung bei der Gruppenzusammensetzung soll ausgewogen sein (siehe Konzept). Die endgültige Entscheidung wird nach einem Treffen der zur Auswahl stehenden Eltern und den Inni-Mitgliedern vorgenommen.

Im Falle einer Aufnahme tritt eine dreimonatige Probezeit in Kraft. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Vorstand über die endgültige Aufnahme entscheiden.

 

Kaution und Beitrag

Bei Aufnahme ist eine Kaution in Höhe von 550 Euro zu hinterlegen, die bei Austritt zurückbezahlt wird, sofern nicht gegen offene Forderungen des Vereins aufgerechnet werden muss. Der Zinsgewinn wird einbehalten und kommt der Initiative zugute.

Die Beiträge sind der Gebührenordnung der Landeshauptstadt München zu entnehmen.

Der Beitrag ist per Dauerauftrag am 1. des Kalendermonats auf folgendes Konto zu entrichten:
Sollten Eltern erst zum 15. eines Kalendermonats beitreten, ist für diesen Monat nur der halbe Beitrag zu leisten.

 

Ausscheiden von Kindern/Eltern aus der Gruppe, Kündigung

Die Kündigungsfrist von Seiten der Eltern beträgt zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3. des Monats dem Vorstand vorliegen und wird zum Ende des folgenden Kalendermonats wirksam. Eine Kündigung zu den Monaten Juni, Juli und August ist nicht zulässig. Wird dennoch zu einem der genannten Zeitpunkte gekündigt, verlängert sich die Kündigungsfrist um den Zeitraum, in den die erst mögliche zulässige Kündigung erfolgen könnte.

 

Kündigung aus wichtigem Grund

    Eine Kündigung kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn:

  • der Monatsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf eine mögliche Kündigung nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Mahnung gezahlt wird.
  • das Kind nach erfolgter schriftlicher Mahnung unentschuldigt länger als zwei Wochen fehlt, oder wenn unentschuldigtes Fernbleiben mehrfach zur schriftlichen Mahnung geführt hat
  • das Kind nach Auffassung der pädagogischen Mitarbeiter in der Kindergruppe nicht hinreichend gefördert werden kann, sondern heilpädagogischer Hilfe bedarf.
  • bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Geschäftsordnung (z.B. fehlende Mitarbeit bzgl. der verteilten Aufgaben, wiederholtes Fehlen bei Elternversammlungen ohne ausreichende Entschuldigung) trotz schriftlicher Mahnung mit Hinweis auf eine mögliche Kündigung keine Änderung herbeigeführt wurde.

Eine Kündigung erfolgt schriftlich durch den Vorstand nach Abstimmung mit der Elternversammlung zum 15. des Monats mit Wirkung zum Monatsende.
Bei Eintritt in die Kindergruppe erhalten die Eltern des Kindes Schlüssel zu den Räumen. Der Empfang der Schlüssel ist zu quittieren. Bei Austritt aus der Kindergruppe sind die Schlüssel unverzüglich zurückzugeben, ansonsten verfällt die Einlage.

Elternsprechstunde

Nach Bedarf können Eltern mit dem/r leitenden Erzieher/in bzw. dem Team eine Sprechstunde vereinbaren. Fakultativ besteht die Möglichkeit einen Bezugspersonenbogen zur Entwicklung des Kindes ausfüllen zu lassen.
Im übrigen gelten die Entschlüsse der Elternversammlung, der Satzung, des Beitrittsvertrages sowie die Entscheidungen des Bezugspersonenteams.

 

 

SATZUNG

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Eltern-Kind-Initiative Theresienstraße e.V.“
  2. Der Verein hält seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung durch die Errichtung und den Unterhalt einer Eltern-Kind-Initiative im Familienselbsthilfebereich.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Erarbeitung eines Konzepts für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen. Die Inhalte werden dabei gemeinsam von den Eltern und Bezugspersonen (Erziehern) auf regelmäßig stattfindenden Elternabenden erarbeitet.
    2. Die Unterhaltung eines Kindergartens bzw. einer Kindertagesstätte auf dieser Grundlage.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für gemeinnützige Vereinszwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsmitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
2. Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme entscheiden mindestens zwei Mitglieder des Vereins (ein Vorstands- und ein einfaches Mitglied). Lehnen diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals,
  2. bei einer natürlichen Person durch deren Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, wenn ¾ der Mitglieder diesem Ausschluss zustimmen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern,
  4. durch Streichung aus der Mitgliederliste durch die Mitgliederversammlung. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied persönliche Bedingungen, die es zum Zeitpunkt seiner Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr erfüllt oder wenn es trotz einmaliger Mahnung seine Pflicht zur Leistung der Vereinsbeiträge nicht erfüllt.

§6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

§7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ des Vereins mit umfassender Zuständigkeit, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist bei jeder Mitgliederversammlung schriftlich neu zu erteilen.
  5. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
  6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
  7. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus zwei Mitgliedern. Er führt die Geschäfte des Vereines.
  2. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Einzelne Mitglieder des Vorstandes oder der ganze Vorstand können wieder bestellt werden.
  3. Der Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

§11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Für den Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder notwendig.
  4. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  5. Die weitere Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu erhalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Erziehung von Kindern.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

München, den 9. April 1997
Ergänzt und geändert: München, den 3. Mai 1999
Ergänzt und geändert: München, den 5. September 2001
Ergänzt und geändert: München, den 5. August 2003
Ergänzt und geändert: München, den 1. Februar 2009

 

Katja Meqdam, Ina Leuther
– Vorstand –

emamucSatzung